Allgemeine Lieferbedingungen der PetCom Tierernährung GmbH & Co. KG

§ 1     Geltungsbereich

(1)     Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der PetComTierernährung GmbH & Co. KG(nachfolgend: „PetCom“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die PetCom mit ihren Auftraggebern (nachfolgend: „Auftraggeber“) über die von ihr angebotenen oder in Empfang genommenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote, selbst dann, wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2)     Diese allgemeinen Lieferbedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen PetCom und Unternehmen im Sinne des § 14 BGB (natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln). Sie gelten nicht für Rechtsverhältnisse mit Verbrauchern, die nicht gewerblich oder selbständig tätig sind.

(3)     Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn PetCom ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn PetCom auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

 

§ 2     Angebot und Vertragsschluss

(1)     Alle Angebote der PetCom sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann PetCom innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen.

(2)     Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen PetCom und demAuftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen durch PetCom vor Abschluss dieses Vertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

(3)     Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von PetCom nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

(4)     Angaben von PetCom zum Gegenstand der Lieferung oder der Leistung, etwa Gewichte, Toleranzen oder technische Daten, sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

§ 3     Preise und Zahlungen

(1)     Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich mangels gesonderter Vereinbarung in Euro ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Frachtkosten, Kosten für Spezialverpackungen, Paletten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Diese Kosten werden vom Auftraggeber getragen.

(2)     Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgeblich für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei PetCom. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt hiervon unberührt.

(3)     Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

(4)     PetCom ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrags Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch die sich die Bezahlung der offenen Forderungen auf Seiten PetCom durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt), gefährdet wird.

(5)     Eine Rechnung oder ein Kontoauszug gelten als anerkannt, falls nicht innerhalb einer Woche PetCom gegenüber schriftlich widersprochen wird. Für die Einhaltung einer Frist ist der Eingang bei PetCom maßgebend.

(6)     Rechnungs- und Wechselschecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Dadurch entstehende Kosten sind von dem Auftraggeber zu tragen und werden mit der Übernahme des Wechsels oder des Schecks fällig.

 

§ 4     Lieferung und Lieferzeit

(1)     Lieferungen erfolgen ab Werk oder ab Lager.

(2)     Die Lieferzeit beginnt nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenen Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Lieferung bis zu Ihrem Ablauf dasWerkvon PetCom verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(3)     Von PetCom in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(4)     PetCom kann, unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers, vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber den vertraglichen Verpflichtungen PetCom gegenüber nicht nachkommt.

(5)     PetCom haftet nicht für Unmöglichkeit ihrer Lieferungen oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse, etwa Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeige Belieferung durch Auftraggeber verursacht worden sind, die PetCom nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse PetCom die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist PetCom zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber in der Folge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber PetCom vom Vertrag zurücktreten.

(6)     PetCom ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, PetCom erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

(7)     Gerät PetCom mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

 

§ 5     Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrenübergang

(1)     Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Minden, soweit nichts anderes vertraglich bestimmt ist.

(2)     Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von PetCom.

(3)     Mehrfracht für gewünschte oder notwendige andere Beförderungsarten geht zu Lasten des Auftraggebers. Maßgebend ist das bei dem Versand oder der Lieferung bei PetCom festgestellte Abgangsgewicht. Bei Lieferungen unter 100 kg bleibt, auch wenn nichts anderes vereinbart ist, die Berechnung der Versandkosten jedenfalls vorbehalten.

(4)     Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Der Beginn des Verladevorgangs ist maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder PetCom noch andere Leistungen, etwa Versand, übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und PetCom dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(5)     Lagerkosten nach Gefahrenübergang sowie bei Versandverzögerung auf Wunsch des Auftraggebers trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch PetCom betragen die Lagerkosten 0,25 % des Auftragswerts der zu lagernden Produkte pro abgelaufene Wocheabdem Tag der Anzeige der Versandbereitschaft. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.

(6)     Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird die Sendung auf dessen Kosten durch PetCom gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

(7)     Der Liefergegenstand ist, auch wenn er unwesentliche Mängel aufweist, von dem Auftraggeber unbeschadet seiner weiteren Rechte entgegenzunehmen. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn die Lieferung abgeschlossen ist, PetCom dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 Absatz 7 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, seit der Lieferung 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung 3 Werktage vergangen sind und der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines PetCom angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

(8)     Im Fall des Annahmeverzugs des Auftraggebers ist PetCom berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.Die Androhung ist entbehrlich, wenn die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr des Untergangs im Verzug ist. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt indes kein Rücktritt von dem Vertrag, es sei denn, PetCom hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. PetComist berechtigt, den PetCom entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

 

§ 6     Eigentumsvorbehalt, Pfändung

(1)       Alle Lieferungen durch PetCom werden unter Eigentumsvorbehalt durchgeführt. Das Eigentum geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn er alle fälligen Verpflichtungen aus dem jeweiligen Vertrag erfüllt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Auftraggeber die Ware separat zu lagern. Der Auftraggeber ist allerdings berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt erworbene Ware im normalen Tagesgeschäft weiter zu veräußern. Er tritt hiermit im Voraus seine Forderungen aus einem solchen Weiterverkauf inklusive Mehrwertsteuer bis zur Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrags an PetCom ab. PetCom akzeptiert diese Abtretung. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von PetCom, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. PetCom verpflichtet sich allerdings, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen PetCom gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann PetCom verlangen, dass der AuftraggeberPetCom die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(2)     Bei Aufbereitung oder Weiterverarbeitung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware bleibt PetCom Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne dass mit der Herstellung verbundene Pflichten an PetCom übergehen würden.

(3)     Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware ist ausgeschlossen. Im Fall von Beschlagnahme oder anderweitigen Beeinträchtigungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Dritte wird der Auftraggeber dies unverzüglich mitteilen und alle zumutbaren Maßnahmen zur Abwendung der Beeinträchtigungen unternehmen.

(4)     In der Pfändung des Liefergegenstandes durch PetCom liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. PetCom ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Auftraggebers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.

(5)     PetCom zustehende Sicherheiten wird PetCom auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freigeben, als dass der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt PetCom. Bezugsgröße ist der jeweilige Einkaufspreis.

 

§ 7     Gewährleistung und Sachmängel

(1)     Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch PetCom oder ihre Erfüllungsgehilfen, die jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2)     Die gelieferten Produkte sind unverzüglich nach Ablieferung sorgfältig zu untersuchen.Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt, wenn PetCom nicht binnen 5 Tagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Käufer genehmigt, wenn die Mängelrüge PetCom nicht binnen 5 Tagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

(3)     Im Falle einer Mängelrüge ist eine Probe in angemessener Menge zu entnehmen und PetCom zur Verfügung zu stellen. Diese Probe ist unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zu lagern und zu transportieren. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet PetCom die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem bestimmungsgemäßen Gebrauch befindet.

(4)     Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist PetCom nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Fehl des Fehlschlagens, das heißt, der Unmöglichkeit, und Zumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(5)     Über von Dritten beanstandete Ware darf der Auftraggeber nicht ohne Zustimmung von PetCom verfügen.

(6)     Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von PetCom, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

 

§ 8     Haftung auf Schadensersatz wegen Verschulden

(1)     Die Haftung von PetCom auf Schadensersatz gleich aus welchem Grund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses §8 eingeschränkt.

(2)     PetCom haftet nicht im Fall einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Als vertragswesentlich gilt beispielsweise die Lieferung grob mangelhafter Ware oder eine Lieferverzögerung von mehr als zwei Wochen.

(3)     Soweit PetCom gemäß § 8 Absatz 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die PetCom bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

(4)     Im Fall der Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von PetComfür Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögenschäden auf die Deckungssumme ihrer Produkthaftpflichtversicherung beschränkt, auch, wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

(5)     Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der PetCom.

(6)     Soweit PetCom technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte lt. Beratung nicht zu dem von PetCom geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(7)     Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung der PetCom wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

§ 9     Überlassene Gegenstände

(1)     Die dem Auftraggeber überlassenen Leihgebinden, etwa Transportbehälter, Container, Plastikgebinde, Fässer, Kästen, Paletten, etc., bleiben das alleinige, unbeschränkte Eigentum der PetCom. Sie sind vom Auftraggeber nach zweckbestimmtem Gebrauch unverzüglich in einwandfreiem und gereinigtem Zustand zurückzugeben. Anderenfalls ist PetCom berechtigt, dem Auftraggeber die Reinigungs- und Wiederbeschaffungskosten in Rechnung zu stellen.

 

§ 10   Geheimhaltung

(1)     An den dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen, Beschreibungen und anderen Unterlagen behält sich PetCom das Eigentum oder Urheberrecht vor. Der Auftraggeber darf solche Unterlagen ohne ausdrückliche Zustimmung von PetCom weder Dritten zugängig machen noch selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat diese Unterlagen auf Verlangen von PetCom vollständig zurückzugeben, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden, oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Vom Auftraggeber angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten. Ausgenommen ist nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zur Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

(2)     Der Auftraggeber ist verpflichtet, Vertragsbedingungen und sämtliche ihm für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (mit Ausnahme von öffentlich zugänglichen Informationen) für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Vertragsschluss geheim zu halten und nur zur Ausführung des Vertrags zu verwenden. Er wird sie nach Erledigung oder nach Abwicklung des Vertragsverhältnisses auf Verlangen umgehend an PetCom zurücksenden.

(3)     Ohne ausdrückliche Zustimmung von PetCom darf der Auftraggeber in Werbematerialien, Broschüren, etc., nicht auf die Geschäftsverbindung hinweisen.

(4)     Der Auftraggeber wird seine Subunternehmer und Geschäftspartner entsprechend diesem § 10 verpflichten.

 

§ 11   Abtretung

(1)     Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

 

§ 12   Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Schlussbestimmungen

(1)     Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen Allgemeinen Gerichtsstand, so ist der Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und PetCom nach Wahl von PetCom der Sitz von PetCom. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2)     Die Beziehungen zwischen PetCom und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) wird ausgeschlossen.

(3)     Soweit der Vertrag oder diese allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, die die Auftraggeber nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Minden, im Dezember 2020

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